5.5 Werden die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen, ist die Zuteilung der Obhut zu regeln. E.________ und F.________ wurden seit ihrer Geburt mehrheitlich von der Klägerin betreut. Im Eheschutzverfahren wurde der Klägerin die Obhut über die damals drei - und vierjährigen Kinder zugewiesen. An der Betreuungssituation hat sich seither nichts verändert. Der Beklagte hatte insbesondere seit Juni 2013 keinen richtigen Kontakt mehr zu seinen Kindern. In dieser Situation wäre eine andere Betreuungsregelung als die aktuelle nicht zu rechtfertigen.