5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Wohl von E.________ und F.________ nicht gefährdet ist, wenn sie unter gemeinsamer elterlicher Sorge der Parteien belassen werden; vielmehr ist es ihr Recht, dass ihr Vater – grundsätzlich gleichermassen wie ihre Mutter – Verantwortung für sie übernimmt. Der gemeinsame Antrag der Parteien ist nicht zu berücksichtigen, weil der Antrag des Klägers nicht auf seinem tatsächlichen Willen beruht. Dem gesetzgeberischen Entscheid, welcher die Verantwortung beider Elternteile für die gemeinsamen Kinder betonen und verstärken wollte, ist somit Nachachtung zu verschaffen.