23, S. 3) – zu ersparen, beantrage er mit der Klägerin übereinstimmend, dass sie das alleinige Sorgerecht erhalten soll. Selbst wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht hätten, würde der Beklagte von der Klägerin nicht über Kinderbelange informiert werden. Er habe zudem aufgrund des Verhaltens der Klägerin in der Vergangenheit keine Lust mehr dazu, einen konkreten Beitrag an die Erziehung seiner Kinder zu leisten. Er denke aber jeden Abend vor dem Einschlafen an seine Kinder und seine Gesundheit sei zerstört, weil er seine Kinder nicht sehen könne.