23, S. 2 f.). In der Parteibefragung gab der Beklagte an, er verzichte auf das Sorgerecht, da mit der Klägerin überhaupt keine Kommunikation mehr möglich sei und zudem das Besuchsrecht nicht funktioniere. Um sich und den Kindern solch emotionale Momente, wie beispielsweise am Bahnhof I.________ – E.________ hat sich hinter der Mutter versteckt, geweint und wollte nicht zu ihrem Vater, als der Beklagte die Kinder am Nachmittag des 28. November 2012 zu einem Besuch bei der Zürcher Märchenbühne abholen wollte (act. 23, S. 3) – zu ersparen, beantrage er mit der Klägerin übereinstimmend, dass sie das alleinige Sorgerecht erhalten soll.