In der Klage beantragte die Klägerin das alleinige Sorgerecht für die Kinder und brachte vor, sie gehe davon aus, der Beklagte sei mit diesem Antrag einverstanden (act. 1 , S. 4). Der Beklagte anerkannte den Antrag der Klägerin in seiner Klageantwort zwar, äusserte aber gleichzeitig Bedenken, ob seine Kinder bei der Klägerin gut aufgehoben seien. Er führte insbesondere aus, es sei schlimm zu wissen, dass der Weg seiner Kinder als bildungsschwache Jugendliche bereits vorgezeichnet sei, wenn die Kinder unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin gestellt würden.