5.3.1 Es ist somit zu prüfen, ob der Beklagte tatsächlich nicht willens ist, die elterliche Sorge mitzutragen, oder ob er grundsätzlich dazu bereit wäre und vielmehr angesichts der schwierigen Situation darauf verzichtet. Im Eheschutzentscheid vom 27. Mai 2011 wurden E.________ und F.________ unter die Obhut der Klägerin gestellt und dem Beklagten ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende (anfangs ohne Übernachtung) eingeräumt (act. 1/2, Ziff. 2). In der Klage beantragte die Klägerin das alleinige Sorgerecht für die Kinder und brachte vor, sie gehe davon aus, der Beklagte sei mit diesem Antrag einverstanden (act. 1 , S. 4).