Überdies handelt es sich bei der elterlichen Sorge um ein Pflichtrecht, auf welches ein Elternteil grundsätzlich nicht einseitig verzichten kann. Zwar kann der Umstand, dass der Vater die elterliche Sorge verweigert oder nicht willens ist, an der gemeinsamen elterlichen Sorge teilzunehmen, im Hinblick auf das Kindeswohl ein schwerwiegender Grund sein, sie ihm nicht anzuvertrauen. Die Übertragung der elterlichen Sorge gegen den Willen eines Ehegatten kann hingegen Sinn machen, um ihn an seine Verantwortung zu erinnern (Breitschmid, Basler Kommentar, 5. A., Basel 2014, N 3 zu Art. 133 ZGB; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, a.a.