Der dem Gericht mitgeteilte Parteiwille ist somit zu verifizieren, was zum einen die Untersuchungs- und Offizialmaxime gebietet und zum anderen im Interesse der Eltern steht, um Übervorteilung, Abhängigkeit oder ermüdete Kapit ulation zu vermeiden. Somit genügt ein gemeinsamer Antrag der Eltern nicht für die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge. Überdies handelt es sich bei der elterlichen Sorge um ein Pflichtrecht, auf welches ein Elternteil grundsätzlich nicht einseitig verzichten kann.