5.3 Daran ändert auch nichts, dass die Parteien übereinstimmend beantragen, E.________ und F.________ seien unter die alleinige Sorge der Mutter zu stellen. Gemäss Art. 133 Abs. 2 ZGB berücksichtigt das Gericht einen gemeinsamen Antrag der Eltern, welcher jedoch unter dem Vorbehalt des Kindeswohls steht. Der dem Gericht mitgeteilte Parteiwille ist somit zu verifizieren, was zum einen die Untersuchungs- und Offizialmaxime gebietet und zum anderen im Interesse der Eltern steht, um Übervorteilung, Abhängigkeit oder ermüdete Kapit ulation zu vermeiden.