Diese besteht darin, gemeinsam mit dem obhutsberechtigten Elternteil gewisse für das Leben der Kinder wichtige Grundsatzentscheidungen zu treffen (Wohnsitz, medizinische Versorgung, Schulbildung, religiöse Erziehung etc.), die nicht von Art. 301 Abs. 1 bis ZGB erfasst sind. Der Elternteil, der das Kind betreut, kann insbesondere in alltäglichen oder dringlichen Angelegenheiten alleine entscheiden. Faktisch wird sich deshalb auch nichts ändern, wenn die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen werden, da für die alltägliche Betreuung weiterhin die obhutsberechtigte Partei zuständig und verantwortlich sein wird.