5.2.3 Der Vollständigkeit halber ist zudem Folgendes klarzustellen: Aus der gemeinsamen elterlichen Sorge folgt weder die Pflicht noch das Recht, die Kinder hälftig zu betreuen oder sie häufig zu besuchen. Elterliche Sorge hat vielmehr mit Entscheidbefugnis zu tun. Wird – wie hier – die Obhut zugeteilt, verbleibt beim anderen Elternteil (nur) eine Art Restsorge. Diese besteht darin, gemeinsam mit dem obhutsberechtigten Elternteil gewisse für das Leben der Kinder wichtige Grundsatzentscheidungen zu treffen (Wohnsitz, medizinische Versorgung, Schulbildung, religiöse Erziehung etc.), die nicht von Art. 301 Abs. 1 bis ZGB erfasst sind.