5.2.2 Die Parteien praktizierten seit der Trennung die gemeinsame elterliche Sorge, da im Eheschutzverfahren lediglich die Obhut der Klägerin zugewiesen wurde. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die gemeinsame elterliche Sorge den Parteien zusätzliche Schwierigkeiten auferlegt hätte. Zwar sind die Eltern zurzeit wohl nicht in der Lage, Entscheide gemeinsam zu fällen; immerhin ist aber auch nicht ersichtlich, dass sie sich bei der Entscheidfällung gegenseitig blockieren würden. Das Zerwürfnis der Parteien steht vielmehr im Zusammenhang mit der Umsetzung des Besuchsrechts des Beklagten.