23/13 = act. 66/1), erhärteten sich nicht. Vielmehr hielt der damalige Abteilungsleiter und Gesprächsführer der Vormundschaftsbehörde K.________ anlässlich eines Gesprächs Ende April 2012 fest, er habe den Eindruck, dass beide Eltern das Beste für ihre Kinder wollen, verantwortungsvoll seien und ihre Erziehungsverantwortung wahrnehmen würden. Eine Kindeswohlgefährdung sehe er lediglich im Streit der Eltern (act. 66/2). Aktenkundig ist hingegen, dass die Parteien stark zerstritten sind und kaum mehr miteinander kommunizieren (act. 26, Ziff. 9 und 10).