5.2.1 Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob das Wohl der Kinder E.________ und F.________ gefährdet ist, wenn die elterliche Sorge bei beiden Parteien belassen wird. Vorab ist festzuhalten, dass weder bei der Klägerin noch beim Beklagten ein Entzugsgrund nach Art. 311 ZGB vorliegt. Der Beklagte wohnt zwar in Deutschland, jedoch im süddeutschen Raum nahe der Grenze zur Schweiz und arbeitet im Kanton Zug. Er ist somit nicht abwesend im Sinne von Art. 311 ZGB. Auch die im März 2012 von der Klägerin an den Beklagten erhobenen Vorwürfe, er sei für Verhaltensauffälligkeiten der Tochter E.________ verantwortlich (act. 23/13