Die Zuteilung der Alleinsorge ist im Gegensatz zur entsprechenden Kindesschutzmassnahme nicht ultima ratio, sondern soll sicherstellen, dass die Alleinsorge nur dann angeordnet wird, wenn dies für das Kindeswohl nötig ist. Dieser Gesichtspunkt zeigt, dass insgesamt von der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht ohne Not (für die Kinder) abgewichen werden sollte (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 17. September 2014, ZK 14/183; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A., Bern 2014, N 10.135 ff. und N 17.87 ff.;