Neben der Ansicht, wonach der Gesetzgeber ausdrücklich wollte, dass die Zuteilung der Alleinsorge an den anderen Elternteil nur aus diesen Gründen zulässig ist, wird in der Literatur die Meinung vertreten, dass auch andere, kindeswohlgefährdende Umstände – welche im Vergleich zu den in Art. 311 ZGB aufgeführten Gründen weniger schwer wiegen – zur Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge führen müssen. Als solche Umstände werden insbesondere ein Dauerkonflikt zwischen den Eltern sowie das Fehlen einer minimalen Kooperation der Eltern angeführt.