311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Ein Entzugsgrund kann auch sein, dass sich ein Elternteil nicht ernstlich um das Kind gekümmert oder seine Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt hat (Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Neben der Ansicht, wonach der Gesetzgeber ausdrücklich wollte, dass die Zuteilung der Alleinsorge an den anderen Elternteil nur aus diesen Gründen zulässig ist, wird in der Literatur die Meinung vertreten, dass auch andere, kindeswohlgefährdende Umstände – welche im Vergleich zu den in Art. 311 ZGB aufgeführten Gründen weniger schwer wiegen – zur Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge führen müssen.