In welchen Fällen die gemeinsame elterliche Sorge nach einer Scheidung dem Kindeswohl widerspricht, ist gesetzlich nicht geregelt. Es ist unbestritten, dass dies dann der Fall ist, wenn bei einem Elternteil Gründe vorliegen, die nach Art. 311 ZGB den Entzug der elterlichen Sorge rechtfertigen würden. Ein solcher Entzug ist bei Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit oder Gewalttätigkeit der Eltern sowie ähnlichen Gründen angezeigt, die den betroffenen Elternteil ausserstande setzen, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).