Es ist somit nicht mehr zu prüfen, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht (sogenannte positive Kindeswohlprüfung), sondern lediglich, ob die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht dem Kindeswohl entspricht (sogenannte negative Kindeswohlprüfung). Eine Alleinsorge rechtfertigt sich mit anderen Worten nur dann, wenn dadurch einer Kindeswohlgefährdung überhaupt begegnet werden kann. Der "Entzug" der elterlichen Sorge einem Elternteil gegenüber muss sich somit positiv auf das Kindeswohl auswirken. Wenn sich für die Kinder nichts ändern würde, rechtfertigt sich keine Abweichung vom Normalfall.