Nach neuem Recht ist die gemeinsame elterliche Sorge bei geschiedenen Eltern als Regelfall ausgestaltet. Die Gerichte sind folglich grundsätzlich verpflichtet, eine gemeinsame Sorge anzuordnen, es sei denn, die Kinder würden darunter leiden. Es ist somit nicht mehr zu prüfen, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht (sogenannte positive Kindeswohlprüfung), sondern lediglich, ob die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht dem Kindeswohl entspricht (sogenannte negative Kindeswohlprüfung).