298 Abs. 1 ZGB), wobei dies die Ausnahme bleiben sollte. In Kinderbelangen erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge, wobei ein gemeinsamer Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes zu berücksichtigen sind (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; Art. 133 Abs. 2 ZGB).