ber 2011, BBl 2011 S. 9077 ff., S. 9109). Die Frage der elterlichen Sorge ist im vorliegenden Verfahren somit nach dem neuen Recht zu beurteilen. Die Parteien beantragen übereinstimmend, die Kinder E.________ und F.________ seien unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen und auf ein Besuchs- und Ferienrecht sei zu verzichten.