Der Ehegatte, der den Namen des Anderen bei der Heirat übernommen hat, hat somit die Wahl, den übernommenen Namen beizubehalten oder zum Namen vor der Scheidung zurückzukehren. Mithin kann die Klägerin nicht verpflichtet werden, nach der Scheidung wieder ihren Ledignamen G.________ anzunehmen. Es steht ihr von Gesetzes wegen frei, ihren durch die Ehe übernommenen Namen A.________ auch nach der Scheidung zu tragen.