4. Der Beklagte beantragt zunächst, die Klägerin sei zu verpflichten, nach der Scheidung wieder ihren Ledignamen G.________ anzunehmen. Gemäss Art. 119 ZGB behält ein Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, diesen Namen auch nach der Scheidung bei, sofern er gegenüber dem Zivilstandesbeamten nicht erklärt, wieder seinen Ledignamen tragen zu wollen. Der Ehegatte, der den Namen des Anderen bei der Heirat übernommen hat, hat somit die Wahl, den übernommenen Namen beizubehalten oder zum Namen vor der Scheidung zurückzukehren.