3. Beide Parteien beantragen die Scheidung ihrer am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt D.________ geschlossenen Ehe. Am 6. Mai 2014 wurden sie persönlich befragt. Aufgrund der Rechtsschriften und der Anhörung der Parteien steht fest, dass das Scheidungsbegehren auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruht. Die Ehe ist demnach antragsgemäss zu scheiden.