Da der Scheidungsantrag der Klägerin durch das Amtsgericht Singen am 29. November 2012 per Post durch Einschreiben mit Rückschein und nicht rechtshilfeweise über die von der Schweiz nach dem Übereinkommen bezeichnete Behörde erfolgte, wurde der Scheidungsantrag der Klägerin nicht gehörig zugestellt. Somit ist die Scheidung in Deutschland nicht recht shängig geworden, so dass das schweizerische Gericht das Verfahren fortzuführen und nicht nach Art. 9 Abs. 1 IPRG auszusetzen hatte.