5 ihrer Vorbehalte) wie auch Deutschland (in Ziff. 4 Abs. 2 seiner Vorbehalte) haben jedoch ausdrücklich erklärt, dass eine Zustellung nach Art. 10 des Übereinkommens nicht stattfindet (BGE 131 III 448 E. 2.2.1, mit weiteren Hinweisen). Da der Scheidungsantrag der Klägerin durch das Amtsgericht Singen am 29. November 2012 per Post durch Einschreiben mit Rückschein und nicht rechtshilfeweise über die von der Schweiz nach dem Übereinkommen bezeichnete Behörde erfolgte, wurde der Scheidungsantrag der Klägerin nicht gehörig zugestellt.