§ 261 der Deutschen Zivilprozessordnung (D-ZPO) wird durch die Erhebung der Klage die Rechtshängigkeit begründet. Die Klageerhebung ist erfolgt bzw. die Rechtshängigkeit begründet, wenn die Klage der Gegenpartei gehörig zugestellt wurde (Foerste, in: Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 5. A., München 2007, N 3 zu § 261 D-ZPO). Dies gilt auch für die Rechtshängigkeit eines Scheidungsantrags (§ 622 Abs. 1 D-ZPO; Borth, in: Musielak, a.a.O., N 4 zu § 622 D-ZPO).