2. Der Beklagte stellte am 26. Oktober 2012 – und somit noch vor Rechtshängigkeit der Scheidungsklage in der Schweiz am 7. Juni 2013 –, in Singen/Deutschland einen Scheidungsantrag gegen die Klägerin. Gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben P arteien zuerst im Ausland hängig gemacht worden ist und zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.