Die Klägerin wohnt seit mehr als einem Jahr in ihrer Wohnung I.________ (vgl. act. 1/4), so dass ein Gerichtsstand in der Schweiz gegeben ist. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend für eherechtliche Gesuche und Klagen zuständig. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Zug, so dass das Kantonsgericht Zug gemäss § 27 GOG zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig ist. Überdies unterstehen Scheidung und Trennung schweizerischem Recht (Art. 61 Abs. 1 IPRG).