1. Die Klägerin ist französische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in I.________, der Beklagte ist deutscher Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in J.________/Deutschland. Somit liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinne des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG) vor. Für Klagen auf S cheidung sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Klägers zuständig, wenn sich dieser seit einem Jahr in der Schweiz aufhält (Art. 59 lit. b IPRG). Die Klägerin wohnt seit mehr als einem Jahr in ihrer Wohnung I._____