12. Am 15. Oktober 2014 wurden die Kinder E.________ und F.________ angehört (act. 44). 13. Mit Entscheid vom 28. Januar 2015 wurde der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (vgl. UP 2014 178). 14. Am 17. April 2015 erstattete der Gutachter Dr.med. H.________ das Gutachten über die Arbeitsfähigkeit des Beklagten (act. 55). 15. Mit Eingaben vom 4. Juni bzw. 8. Juli 2015 reichten die Parteien ihre schriftlichen Schlussvorträge ein, wobei die Klägerin insbesondere ihren Antrag auf Leistung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages im eingangs erwähnten Sinne abänderte (act. 62 und 64). Erwägungen