10. Mit Entscheid vom 10. September 2014 wurde die Anhörung der Kinder E.________ und F.________ sowie ein Gutachten über die Arbeitsfähigkeit des Beklagten angeordnet. Für die Durchführung des Gutachtens wurde die Klägerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von einstweilen CHF 3'000.-- zu leisten (act. 39). 11. Mit Eingabe vom 11. September 2014 reichte die Klägerin gegen den Beklagten ein Gesuch um Leistung eines erneuten Prozesskostenvorschusses von CHF 5'000.-- ein, welches mit Entscheid vom 14. November 2014 des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, abgewiesen wurde (vgl. ES 2014 470).