5. Am 7. Juni 2013 machte die Klägerin beim Kantonsgericht Zug die vorliegende Scheidungsklage gegen den Beklagten anhängig und stellte im Wesentlichen die eingangs erwähnten Rechtsbegehren (act. 1). Das Doppel der Klage, die prozessleitende Verfügung vom 10. Juni 2013 (act. 2) sowie der Editionsentscheid vom 10. Juni 2013 (act. 3) wurden dem Beklagten rechtshilfeweise zugestellt (act. 4 und act. 6). 6. Mit Entscheid vom 17. März 2014 des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von CHF 8'000.-- zu bezahlen (vgl. ES 2013 301).