3. Am 26. Oktober 2012 stellte der Beklagte vor dem Amtsgericht Singen in Deutschland einen Scheidungsantrag gegen die Klägerin. Der Scheidungsantrag wurde der Klägerin durch das Amtsgericht Singen am 29. November 2012 per Post durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt (act. 15). 4. Am 19. Dezember 2012 reichte der Beklagte beim Kantonsgericht Zug ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheids vom 27. Mai 2011 ein. Mit Entscheid vom 7. Januar 2013 wurde das Abänderungsverfahren zufolge Rückzugs abgeschrieben (vgl. ES 2012 733).