Unterhaltsbeitrags an die Klägerin, sei mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten zu verzichten. Die mit Verfügung vom 27. Mai 2011 festgelegten Unterhaltsbeiträge an die Klägerin und die Kinder E.________ und F.________ seien rückwirkend anzupassen. 5. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin aus Güterrecht nichts schuldet. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten CHF 15'172.-- zu bezahlen. 6. Die Pensionskassenguthaben seien per Stichtag 30. Juni 2013 hälftig zu teilen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. Sachverhalt