Der Unterhaltsbeitrag sei praxisgemäss zu indexieren. 6. Es sei gestützt auf Art. 129 Abs. 3 ZGB festzustellen, dass der gebührende Unterhalt der Klägerin und der gemeinsamen Kinder im Betrag von CHF 2'097.80 pro Monat nicht gedeckt ist. 7. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin aus Güterrecht den Betrag von CHF 96'779. -- zu bezahlen. 8. Der Pensionsfonds der V.________AG sei anzuweisen, vom Vorsorgekonto des Beklagten (Pers.-Nr. .________, Arbeitn.-Nr. .________), den Betrag von CHF 90'000.-- auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin zu überweisen. 9. Sämtliche anderslautenden Anträge des Beklagten seien abzuweisen.