Die Unterhaltsbeiträge seien praxisgemäss zu indexieren. Darüber hinaus sei der Kläger zu verpflichten, allfällige ausserordentliche Kosten (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen etc.), soweit diese nicht durch Versicherungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, zur Hälfte zu bezahlen. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin bis 31. Juli 2019 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 279.20 und in der Folge bis 30. September 2024 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'248.-- zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats. Der Unterhaltsbeitrag sei praxisgemäss zu indexieren.