ZGB anzuordnen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt ins Erwerbsleben, mindestens jedoch bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung an den Unterhalt der beiden Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'500.-- je Kind zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils zum Voraus auf den Ersten des Monats. Die Unterhaltsbeiträge seien praxisgemäss zu indexieren.