{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-09-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-25_2015-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=75", "Checksum": "6749d7c41b692824470b030916b7bc0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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März 2016 mangels Leistungsfähigkeit\nnicht in der Lage ist, nachehelichen Unterhalt gestützt auf Art. 125 ZGB an die Klägerin zu\nbezahlen.\n\nIm Hinblick auf Art. 129 Abs. 3 ZGB und Art. 282 Abs. 1 lit. c ZPO wird festgestellt, dass zur\nDeckung des gebührenden Unterhalts der Klägerin ein Fehlbetrag von CHF 3'177.-- pro Monat besteht.\n\n3.3 Der Beklagte wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Klägerin ab 1. April 2016 einen\nmonatlichen Unterhaltsbeitrag von\n- CHF 2'281.-- bis 30. September 2018 und\n- CHF 781.-- bis 30. September 2024\nzu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats.\n\nDiese Unterhaltsbeiträge sind wie die Kinderunterhaltsbeiträge indexiert (Ziff. 3.1).\n\n4.1 Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin CHF 51'384.30 aus nicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen schuldet (berücksichtigt bis 30. September 2015).\n\n4.2 Im Übrigen wird jeder Partei zu Eigentum zugewiesen, was sich in ihrem Besitz befindet oder\nauf ihren Namen lautet. Damit sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt.\n\n5. Die V.________AG wird gestützt auf Art. 122 ZGB/Art. 280 Abs. 2 ZPO angewiesen, vom\nVorsorgekonto, lautend auf C.________ (Versicherten-Nr. .________), den Betrag von\nCHF 90'905.-- auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin (Konto-Nr. .________; IBAN\n.________) bei der Freizügigkeitsstiftung der W.________, lautend auf A.________, zu überweisen.\nSeite 34/35\n\n6. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt:\n\nCHF 5'000.-- Entscheidgebühr\nCHF 2'562.50 Kosten der Beweisführung\nCHF 417.50 Kosten für die Übersetzung\nCHF 7'980.-- Total\n\nDie Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Klägerin\ngeleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.-- verrechnet. Der Fehlbetrag wird im Umfang\nvon CHF 3'990.-- vom Beklagten nachgefordert. Der Fehlbetrag der Klägerin von CHF 990.--\nwird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.\n\n7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\nRA lic.iur. B.________ wird mit CHF 2'531.50 (Honorar CHF 2'196.40, Auslagen\nCHF 147.60, Mehrwersteuer CHF 187.50) aus der Gerichtskasse entschädigt.\n\nDie Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.\n\n8. Gegen diesen Entscheid kann binnen 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und\nmit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Berufung beim Obergericht des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 ZPO). Die Berufungsschrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) oder elektronisch, versehen mit einer anerkannten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130\nAbs. 1 und 2 ZPO).\n\n9. Mitteilung an:\n- Parteien\n- Gerichtskasse (im Dispositiv unter Hinweis auf Ziffer 4)\nund auszugsweise an:\n- V.________AG vorab zur Kenntnisnahme und nach Eintritt der Rechtskraft zum Vollzug\nvon Ziffer 5 des Dispositivs\nsowie nach Eintritt der Rechtskraft auszugsweise an:\n- Direktion des Innern, Sonderzivilstandsamt Zug, Postfach 146, 6301 Zug\n- Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug\n(zum Vollzug von Ziffer 2.3 des Dispositivs)\n- Amt für Migration, Postfach 857, 6301 Zug\nSeite 35/35\n\nKantonsgericht des Kantons Zug\n1. Abteilung\n\nlic.iur. St. Szabó lic.iur. C. Schweizer\nKantonsrichter Gerichtsschreiberin\n\nversandt am:\nscl\n"}