{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-09-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-25_2015-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=75", "Checksum": "6749d7c41b692824470b030916b7bc0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Somit ist der Aufwand\ndes klägerischen Rechtsvertreters ab diesem Datum aus der Gerichtskasse zu entschädigen,\nmithin im Umfang von CHF 2'531.50 (vgl. Honorarnote vom 25. August 2015; act. 68).\n\nIm Zusammenhang mit den der Klägerin auferlegten Gerichtskosten bleibt festzuhalten, dass\nihr erst am 28. Januar 2015 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde; mithin in einem\nZeitpunkt, als ein grosser Teil des Aufwandes des Verfahrens bereits angefallen war. Es\nrechtfertigt sich daher, den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000. -- nicht zurückzuerstatten. Der Kostenvorschuss wurde in einem Zeitpunkt geleistet, in welchem eine\nunentgeltliche Rechtspflege weder gewährt noch beantragt war. Zudem war die Klägerin damals offenbar in der Lage, diesen Betrag zu begleichen. Der von ihr nachzubezahlende Gerichtskostenanteil von CHF 990.-- ist hingegen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.\nAngesichts des Prozessausgangs ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die\nunentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, gemäss Art. 123 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Die Voraussetzungen für eine Rückerstattungspflicht sind vorliegend möglicherweise erfüllt (vgl. Dispositiv Ziff. 4), weshalb die Gerichtskasse in Anwendung von § 1 Abs. 1 Rückzahlungsverordnung (BGS 161.73) zum gegebenen\nZeitpunkt zu prüfen haben wird, ob die Klägerin zur Rückzahlung im Sinne von Art. 123 ZPO\nin der Lage ist (vgl. Bühler, Berner Kommentar, Bern 2012, N 9 zu Art. 123 ZPO).\n\nEntscheid\n\n1. Die von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt D.________ geschlossene Ehe\nwird geschieden.\n\n2.1 Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder E.________, geb. tt.mm.2007, und F.________,\ngeb. tt.mm.2008, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen.\n\nDie Obhut für die Kinder wird der Mutter zugeteilt.\nSeite 32/35\n\n2.2 Der Vater wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder E.________ und F.________ wie folgt\nzu oder mit sich auf Besuch zu nehmen, alles auf eigene Kosten:\n\nbis 31. Dezember 2015:\njeden zweiten Samstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr;\n\nab 1. Januar 2016 bis 31. März 2016:\njeden zweiten Samstag von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr;\n\nab 1. April 2016:\njedes zweite Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr.\n\nDer Vater wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder E.________ und F.________ im Jahr\n2016 auf eigene Kosten für zweimal eine Woche (total zwei Wochen) zu oder mit sich in die\nFerien zu nehmen, wobei das Ferienrecht unter den Eltern und mit dem Besuchsrechtsbeistand Anfang Jahr gemeinsam abzusprechen ist.\n\nAb 1. Januar 2017 wird der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder E.________ und\nF.________ auf eigene Kosten für drei Wochen pro Jahr zu oder mit sich in die Ferien zu\nnehmen, wobei das Ferienrecht unter den Eltern und mit dem Besuchsrechtsbeistand jeweils\nAnfang Jahr gemeinsam abzusprechen ist.\n\n2.3 Für die beiden Kinder der Parteien, E.________, geb. tt.mm.2007, und F.________, geb.\ntt.mm.2008, wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet.\n\nDas Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug,\nwird ersucht, den Beistand zu bestellen und diesem insbesondere die folgenden Aufgaben zu\nübertragen:\n− den Kontakt zwischen den Kindern und ihrem Vater wiederherstellen\n− bei der Absprache der Besuchstermine zwischen den Eltern vermitteln\n− für eine geordnete Übergabe der Kinder sorgen\n− Regelung weiterer Punkte, die der Besuchsrechtsbeistand für erforderlich hält\n\n2.4 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich der Mutter angerechnet.\n\n3.1 Der Vater wird ab Rechtskraft des Entscheids verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder\nE.________ und F.________ einen monatlichen Beitrag von je\n- CHF 800.-- bis 31. März 2016 und\n- CHF 1'000.-- ab 1. April 2016 mindestens bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis\nzum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung\nje zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus\nauf den Ersten des Monats.\n\nDiese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Juli 2015 = 97.8 Punkte (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte).\nSeite 33/35\n\nSie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2017, dem Indexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden.\n\nDie Anpassung erfolgt nach folgender Formel:\n\nNeuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index\n97.8\n\n"}