{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-09-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-25_2015-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=75", "Checksum": "6749d7c41b692824470b030916b7bc0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten\nentspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (Art. 22 Abs. 2 FZG). Die Art. 122 –124 ZGB\nSeite 30/35\n\nin Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes zielen auf\neine exakte Berechnung der gegenseitig geschuldeten Beträge ab. Die Berechnung kann\ndeshalb nur auf konkreten, bekannten Zahlen des tatsächlich gebildeten Vermögens basieren und fiktive Guthaben, die ein Ehegatte hätte äufnen sollen, bleiben unberücksichtigt. Dies\nsteht im Gegensatz zur Berechnung von Unterhaltsbeiträgen, die sich oft auf gerundete, geschätzte oder gar hypothetische Zahlen abstützen muss, weil sowohl der monatliche Bedarf\nals auch das Einkommen monatlich variieren können. Bei der Ermittlung der ehezeitlich erworbenen Vorsorge ist zudem auf die ganze Ehedauer abzustellen. Diese ergibt sich entsprechend der gesetzlichen Definition aus dem Datum der Eheschliessung und dem Datum\nder Rechtskraft des Scheidungsurteils. Auf die Rechtskraft der Scheidung ist auch abzustellen, wenn der Scheidung eine mehr oder weniger lange Zeit des Getrenntlebens vorausgegangen ist (Baumann/Lauterburg, Fam Kommentar, a.a.O., N 2, N 7 und N 46 f. zu Art. 122\nZGB mit Hinweisen; BGE 9C_96/2007 E. 3.3; Entscheid Kantonsgericht Basel-Landschaft,\nFünferkammer, vom 19. November 2002 i.S. C.G. gegen J.M.–14-02/609 E. 4h = FamPra\n2003, S. 416 ff.).\n\n8.2 Das Vorsorgeguthaben des Beklagten ist somit per Datum der Rechtskraft der Scheidung\nhälftig zu teilen. Entgegen dem Antrag der Klägerin ist keine überhälftige Teilung anzuordnen, da vom tatsächlich vorhandenen Guthaben auszugehen ist und hypothetische Beiträge\nan die zweite Säule nicht berücksichtigt werden können. Ebenfalls zwingend ist die Teilung\nper Datum der Rechtskraft der Scheidung. Eine Teilung per Rechtshängigkeit der Scheidungsklage – wie vom Beklagten beantragt – ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht\nmöglich. Das während der Ehe erworbene und zu teilende Pensionskassenguthaben des Beklagten beträgt per 30. September 2015 insgesamt CHF 181'810.65. Das Guthaben kann anhand der zwei Belege der V.________AG vom 18. März 2014 (act. 23/20) und vom 18. August 2014 (act. 38/2) berechnet werden, da die während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung des Beklagten zum voraussichtlichen Datum der Ehescheidung per 30. Juni 2013\nCHF 140'890.80 betrug (act. 38/2) und zum voraussichtlichen Datum der Ehescheidung per\n30. April 2014 CHF 156'046.30 (act. 23/20). In den zehn Monaten vom 30. Juni 2013 bis zum\n30. April 2014 äufnete sich das Vorsorgeguthaben des Beklagten um CHF 15'155.50, was\neinem monatlichen Betrag von CHF 1'515.55 entspricht. Da der Beklagte sowohl in der Zeit\nzwischen dem 30. Juni 2013 und dem 30. April 2014 wie auch in der Zeit zwischen dem\n30. April 2014 und dem 30. September 2015 in einem 50 % Pensum bei der L.________AG\ntätig war und entsprechend monatlich rund derselbe Betrag in die Pensionskasse einbezahlt\nwurde, kann das vorliegend zu teilende Vorsorgeguthaben bis zum 30. September 2015 aufgerechnet werden. Dem Betrag von CHF 156'046.30 sind somit CHF 25'764.35 hinzuzurechnen (17 Monate [Mai 2014 bis September 2015] x CHF 1'515.55), was ein Vorsorgeguthaben\nvon gesamthaft CHF 181'810.65 ergibt. Die Klägerin verfügt über kein Guthaben der beruflichen Vorsorge.\n\nNach dem Grundsatz der hälftigen Teilung resultiert ein Anspruch der Klägerin von rund\nCHF 90'905.--. Die V.________AG ist anzuweisen, den entsprechenden Betrag auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin zu überweisen.\n\n9.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat\nkeine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin unterliegt in den Kinderbelangen,\nSeite 31/35\n\nwährend sie beim Unterhalt und Güterrecht mehrheitlich obsiegt. Insgesamt dringt keine Partei mit sämtlichen Anträgen durch, weshalb sich eine hälftige Kostentragung rechtfertigt.\n\nDie Entscheidgebühr bemisst sich nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in der\nZivil- und Strafrechtspflege vom 15. Dezember 2011 (KoV OG) und beträgt zwischen\nCHF 1'600.-- und CHF 10'000.--. Die im vorliegenden Scheidungsverfahren geltend gemachten güterrechtlichen Ansprüche belaufen sich knapp unter CHF 100'000.--, so dass § 13\nAbs. 3 KoV OG nicht zur Anwendung gelangt. Vorliegend erscheint eine Entscheidgebühr\nvon CHF 5'000.-- als angemessen. Hinzu kommen die Kosten für das Gutachten von\nDr. med. H.________ von CHF 2'562.50 sowie die Auslagen für die Übersetzung im Umfang\nvon CHF 417.50 (§ 9 lit. c und d KoV OG).\n\n"}