{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-09-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-25_2015-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=75", "Checksum": "6749d7c41b692824470b030916b7bc0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Als solche müssen sie bei der Auflösung des Güterstandes in die Abrechnung einbezogen werden (zum Ganzen\nBGE 5A_803/2010 E. 3.2.1, mit Hinweisen). In der Eheschutzverfügung vom 27. Mai 2011\nwurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin und seinen Kindern einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 5'900.-- zu bezahlen (act. 1/2, Dispositiv Ziff. 3). Seit 1. Oktober 2012\nwerden der Klägerin davon CHF 4'156.-- pro Monat vom sozialen Dienst der I.________ bevorschusst (act. 1/15), so dass eine Differenz von CHF 1'744.-- besteht. Der Beklagte macht\ngeltend, der monatliche Fehlbetrag belaufe sich nur auf CHF 1'494.--, da der Unterhaltsbeitrag an die Klägerin von CHF 3'200.-- einen akonto Anteil Güterrecht von CHF 250.-- beinhalte (act. 38, S. 7). In der aussergerichtlichen Vereinbarung über die Regelung des Getrenntlebens, welche Grundlage des Eheschutzentscheids vom 27. Mai 2011 ist, wurde in\nZiff. 5 vereinbart, dass die Klägerin Anspruch auf die Hälfte des dem Beklagten ausbezahlten\nBonus hat und die Auszahlung dieses Bonusanteils an die Klägerin gem äss Ziff. 4 durch monatliche akonto Zahlungen von CHF 250.-- erfolgt. Über den definitiven Bonusanteil der Klägerin sollten die Parteien im Folgejahr im Zeitpunkt der Auszahlung des Bonus abrechnen.\nFür den Fall, dass der hälftige Bonusanteil der Klägerin tiefer ausfallen würde, als die anrechenbaren schon geleisteten Akontozahlungen, so wäre der Beklagte berechtigt, den zu viel\nbezahlten Betrag im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung in Abzug zu bringen.\nSeite 29/35\n\nOb die CHF 250.-- pro Monat in diesem Umfang geschuldet sind, hängt somit von der Höhe\ndes dem Beklagten jährlich ausbezahlten Bonus ab. Der Beklagte behauptet vorliegend jedoch nicht, es sei ihm ein so tiefer Bonus ausbezahlt worden, dass die monatlichen Akontozahlungen die Hälfte des ausbezahlten Bonus übersteigen würden und er der Klägerin damit\nzu viel bezahlt hätte. Er kann dadurch auch nicht darlegen, inwiefern die Regelung in Ziff. 5\nAbs. 4 der Vereinbarung vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangt. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann somit eine güterrechtliche Anrechnung nicht erfolgen. Im Ergebnis\nbeläuft sich der monatlich unbezahlt gebliebene Unterhaltsbetrag auf CHF 1'744. --. Seit Oktober 2012 bis und mit September 2015 ist ein Betrag von insgesamt CHF 62'784. -- ausstehend. In diesem Umfang hat die Klägerin gegen den Beklagten eine Forderung aus nicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen.\n\n7.6 Letztlich ist im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Vorschlag zu berechnen und die Beteiligung am Vorschlag zu bestimmen. Was vom Gesamtwert der Errungenschaft verbleibt, bildet den Vorschlag (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Jedem Ehegatten steht die\nHälfte des Vorschlags des anderen zu, wenn durch Ehevertrag keine andere Beteiligung vereinbart wurde (Art. 215 Abs. 1 und Art. 216 Abs. 1 ZGB). Da weder die Klägerin noch der Beklagte über Errungenschaft verfügen, bestehen vorliegend keine güterrechtlichen Ansprüche\nzwischen den Parteien. Jedoch hat die Klägerin gegen den Beklagten eine Forderung aus\nnicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen von CHF 62'784.-- und der Beklagte gegen die Klägerin\neine Forderung aus akonto Güterrecht sowie Rückerstattung des Steuerguthabens von zusammen CHF 11'399.70. Unter Verrechnung dieser Forderungen ist festzustellen, dass der\nBeklagte der Klägerin noch CHF 51'384.30 aus nicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen schuldet.\n\n8. Schliesslich ist über die Teilung der beruflichen Vorsorge zu befinden. Die Klägerin bringt\nvor, der Pensionsfond des Beklagten sei anzuweisen, den Betrag von CHF 90'000. -- auf ihr\nFreizügigkeitskonto zu überweisen. Sie beantrage eine überhälftige Teilung der während der\nEhe erworbenen Freizügigkeitsleistungen, da der Beklagte sein Einkommen aus eigenem\nEntschluss reduziert habe und ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Nachgewiesenermassen seien bei einem 50 %-Pensum des Beklagten jährlich CHF 8'713.20 in\ndie Vorsorgeeinrichtung als Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge einbezahlt worden; bei\neinem 80 %-Pensum beliefe sich dieser Betrag auf CHF 13'941.10 pro Jahr. Durch die freiwillige Reduktion des Arbeitspensums seien damit monatlich CHF 435.65 zu wenig in die\nzweite Säule einbezahlt worden. Für die Zeit von März 2013 bis Juli 2015 \"fehlten\" der Pensionskasse des Beklagten damit mindestens CHF 12'198.20 (act. 37, S. 8 f.; act. 64, S. 6 f.).\nDer Beklagte widersetzt sich der Anrechnung von fiktiven Beiträgen auf sein Pensionskassenguthaben und beantragt die hälftige Teilung per 30. Juni 2013 (act. 36 , S. 3; act. 38,\nS. 7).\n\n"}