{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-09-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-25_2015-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=75", "Checksum": "6749d7c41b692824470b030916b7bc0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Juni 2013 offen gebliebenen Unterhaltszahlunge n (vgl.\nE. 7.5.2) – nach dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes (act. 38/7).\n\n7.4.5 Es ist unbestritten, dass die Klägerin über kein Vermögen verfügt. Dies wurde auch im Eheschutzentscheid vom 27. Mai 2011 so festgehalten (act. 1/2).\n\n7.5 Schliesslich sind die Schulden unter den Ehegatten zu regeln (Art. 205 Abs. 3 ZGB). Unter\ndiese Bestimmung fallen alle Schulden ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund, namentlich\nSchulden aus Unterhaltsanspruch (Art. 163–164 ZGB), aus Ausgleich für ausserordentliche\nBeiträge an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB), aus Verwaltung des Vermögens des\nandern (Art. 195 ZGB), aus Entschädigungsanspruch nach Art. 205 Abs. 2 ZGB, aus Vertrag\n(wie Kauf, Darlehen oder Arbeitsvertrag), aus Delikt (Art. 41 ff. OR), aus unger echtfertigter\nBereicherung (Art. 62 ff. OR) oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR;\nvgl. BGE 5A_803/2010 E. 3.2.1, mit Hinweisen).\n\n7.5.1 Der Beklagte führt aus, er fordere von der Klägerin einen Betrag von CHF 15'172. -- (act. 38,\nS. 6). Darin enthalten sei eine Akontozahlung Güterrecht über CHF 3'000.--. Es ist unbestritten, dass die Klägerin gemäss Vereinbarung vom 25. August 2011 eine solche Akontozahlung Güterrecht von CHF 3'000.-- erhielt (act. 38/6 im Anhang; vgl. auch act. 26, Ziff. 82).\nDiese Zahlung ist daher zu berücksichtigen und von der güterrechtlichen Forderung der Klägerin vorab in Abzug zu bringen. Weiter macht der Beklagte geltend, der Klägerin sei die\nHälfte seines Steuerguthabens von der Steuerverwaltung gutgeschrieben wo rden. Das ganze\nSeite 28/35\n\nGuthaben hätte ihm zugestanden, da er die Steuerzahlung von CHF 16'799.40 aus seinem\nEigengut geleistet habe (act. 38, S. 6). Gemäss Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Zug vom 26. Januar 2012 wurde der Klägerin ein Betrag von CHF 8'399.70 aus Steuerrückerstattung aus den Jahren 2010 und 2011 ausbezahlt (act. 38/6 im Anhang; vgl. auch\nact. 26, Ziff. 83). Steuern zählen zum Unterhalt der Familie, sofern sie auf Einnahmen oder\nVermögen erhoben werden, mit denen der Familienunterhalt bestritten wird. Ist dies der Fall,\nbeurteilt sich die interne Aufteilung der Steuern zwischen den Ehegatten nach Massgabe von\nArt. 163 ZGB und damit nach der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung der\nEhegatten, wie die Aufgaben und Geldmittel unter ihnen aufzuteilen sind (BGE 5A_797/2012\nE. 2.4 mit Hinweisen). Die Parteien lebten eine klassische Rollenteilung und der Beklagte\nkam für den gesamten finanziellen Unterhalt der Familie auf (vgl. auch act. 38, S. 6 oben).\nSo hat er wohl auch jeweils die Steuerforderungen beglichen, weshalb der gesamte Rückerstattungsbetrag ihm zusteht. Die Klägerin hat zudem nicht behauptet, sie hätte einen Teil der\nSteuern selbst bezahlt. Mithin hat sie dem Beklagten den Betrag von CHF 8'399.70 zurückzubezahlen. Schliesslich macht der Beklagte geltend, er habe diverse Rechnungen der Klägerin bezahlt wie Reinigungs-, Reparatur- und Kontrollkosten, die beim Mieterwechsel der\nehemaligen Familienwohnung angefallen seien sowie Arztkosten (act. 38, S. 6). Dabei handelt es sich um Kosten des allgemeinen Unterhalts der Ehegatten, welche – wie oben ausgeführt – entsprechend der Rollenteilung der Parteien während des Zusammenlebens von dem\nEhegatten zu tragen sind, der auch sonst für den ehelichen Unterhalt aufgekommen ist. Da\nder Beklagte jeweils sämtliche alltägliche Ausgaben der Ehegatten finanzierte, hatte er auch\ndie von ihm vorgebrachten Rechnungen zu begleichen und kann die Ausgaben nicht von der\nKlägerin zurückfordern. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Beklagte gegen die Klägerin\neine Forderung von insgesamt CHF 11'399.70 hat.\n\n"}