{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-09-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-25_2015-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=75", "Checksum": "6749d7c41b692824470b030916b7bc0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Juni 2013 über folgende Vermögenswerte bzw.\nAktiven (act. 38/9 mit Anhängen):\nSeite 26/35\n\n− Girokonto P.________ (Kontonr. .________) über CHF 3'169.33\n− Festgeld P.________ (Kontonr. .________) über CHF 7'267.88\n− Verrechnungskonto Q.________ (Kontonr. .________) über –CHF 2.53\n− Verrechnungskonto Q.________ (Kontonr. .________) über CHF 90.72\n− Current Account R.________ (Kontonr. .________) über CHF 26.55\n− Fixed Rate Saver R.________ (Kontonr. .________) über CHF 12'560.--\n− Instant Access Savings Account R.________ (Kontonr. .________) über CHF 30.55\n− Grünes Sparbuch S.________ (Kontonr. .________) über CHF 180.14\n− Privatkonto T.________ (Kontonr. .________) über CHF 5'752.87\n− Sparkonto T.________ (Kontonr. .________) über CHF 1'710.11\n− Lebens- und Berufsfähigkeitsversicherung U.________ (Versichertennummer .________) über CHF 20'423.95 (Rückkaufswert)\n− Geldanlage in Fond S.________ (Kontonr. .________) über CHF 13'036.54\n− Geldanlage in L.________AG Share Plan über CHF 14'207.81\n\nSämtliche Konten und Geldanlagen sowie die Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung\nlauten auf den Namen des Beklagten, so dass sie zweifellos seinem Vermögen zuzuordnen\nsind. Der Gesamtbetrag der Aktiven beläuft sich auf rund CHF 78'454.--. Dabei nicht berücksichtigt ist das Vermögen der gebundenen Altersvorsorge des Bek lagten. Die Klägerin stützt\nihre Forderung aus Güterrecht explizit auf das Vermögen des Beklagten unter Ausschluss\nder gebundenen Vorsorge (Säule 3a; vgl. act. 64, S. 6); diese bleibt bei der güterrechtlichen\nAuseinandersetzung somit – aufgrund Geltung des Dispositions- und Verhandlungsgrundsatzes – unbeachtlich.\n\n7.4.2 In einem zweiten Schritt sind die Vermögenswerte dem Eigengut oder der Errungenschaft\ndes Beklagten zuzuordnen, wobei vorliegend insbesondere zu prüfen ist, ob die Vermögenswerte schon vor der Ehe bestanden haben und somit Eigengut im Sinne von Art. 198 Ziff. 2\nZGB darstellen. Der Beklagte bringt vor, bei sämtlichen Aktiven handle es sich um sein Eigengut, da sein Vermögen vor der Heirat mit der Klägerin CHF 244'848.-- betragen habe und\nsomit höher war als im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Gemäss Art. 200\nAbs. 3 ZGB besteht die gesetzliche Vermutung, dass alles Vermögen eines Ehegatten bis\nzum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt. Als Vermögen im Sinne dieser Vors chrift\ngelten nicht nur dingliche Rechte, sondern namentlich auch Forderungen. Art. 200 Abs. 3\nZGB regelt die Beweislast mit Bezug auf die güterrechtliche Qualifikation eines bestimmten\nVermögenswertes. Die Beweislastregel kommt dann zur Anwendung, wenn zwar die Berechtigung des Ehegatten an einem Vermögensgegenstand feststeht, jedoch streitig und unbewiesen ist, welcher der beiden Gütermassen der fragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss (BGE 5A_37/2011 E. 3.2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt sodann die natürliche Vermutung, dass der Aufwand für den Unterhalt der Familie, einschliesslich der Altersvorsorge, sowie die Auslagen zur Erzielung des Erwerbseinkommens und die\ndarauf lastenden Steuern von der Errungenschaft getragen werden und die Ehegatten zur\nDeckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehörte. Solche Eigengutsmittel bleiben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt (BGE 5A_37/2011 E. 3.2.1).\nSeite 27/35\n\n7.4.3 Zum Nachweis seines Eigenguts reicht der Beklagte eine Aufstellung seiner Verm ögenswerte mit den entsprechenden Bankbelegen ein (act. 38/8 mit Anhängen). Daraus ergibt sich,\ndass alleine die Konten des Beklagten im Zeitpunkt der Heirat mit der Klägerin am\ntt.mm.2006 einen Gesamtsaldo von CHF 226'741.-- aufwiesen, was der Beklagte mit den angehängten Bankauszügen belegen kann. Sein Vermögen vor der Heirat übersteigt somit sein\nVermögen bei Einreichung der Scheidungsklage. Sodann ist unbestritten, dass die Parteien\neine klassische Rollenteilung lebten und der Beklagte jeweils für den gesamten Unterhalt der\nFamilie aufkam. Weder die Klägerin noch der Beklagte behaupten eine Sparquote während\ndes Zusammenlebens, so dass davon auszugehen ist, dass das Einkommen des Beklagten\nfür den laufenden Unterhalt verbraucht wurde. Entsprechend der natürlichen Vermutung ist\nvorliegend davon auszugehen, dass die alltäglichen Ausgaben der Parteien mit Errungenschaftsmitteln des Beklagten gedeckt wurden und seine Eigengutsmittel grundsätzlich unangetastet blieben. Der Vergleich des Vermögensstandes des Beklagten vor der Heirat und des\nVermögensstandes bei Einreichung der Scheidungsklage zeigt, dass die Ehegatten offenbar\ndoch Mittel des Eigenguts verbrauchten; vermutungsweise gehört jedoch der verbleibende\nRest des Vermögens noch zum Vermögen des Beklagten, das ihm auch schon vor der Heirat\ngehörte. Mithin stellt der Gesamtbetrag der Aktiven des Beklagten von CHF 78'454. -- sein\nEigengut dar.\n\n"}