{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-09-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-25_2015-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=75", "Checksum": "6749d7c41b692824470b030916b7bc0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Der Beklagte habe sein Eigengut nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, weshalb nach Art. 200 Abs. 3 ZGB Errungenschaft anzunehmen sei.\nZum güterrechtlichen Anspruch der Klägerin von CHF 39'227.-- komme eine jeden Monat anwachsende Forderung aus nicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen hinzu. Im Eheschutzverfahren\nsei ein Unterhaltsbeitrag von CHF 5'900.-- festgesetzt worden, von welchem der Klägerin monatlich CHF 4'156.-- bevorschusst würden. Damit bestehe eine Differenz von CHF 1'744.-- pro\nMonat, so dass die Forderung per 1. Juli 2015 CHF 57'552.-- betrage (act. 64, S. 6). Der Beklagte bringt vor, es sei festzustellen, dass er der Klägerin nichts aus Güterrecht schulde. Sein\nVermögen habe sich vor der Ehe auf CHF 244'848.-- belaufen, was als Eigengut zu qualifizieren sei. Ein Teil seines Vermögens sei von der Klägerin bereits vor der Trennung hemmungslos verschleudert worden. Er sei immer für sämtliche Kosten der Familie aufgekommen und\ntrotzdem habe die Klägerin im Jahr 2010 zusätzlich zu diesen Ausgaben CHF 41'016.-- ausgegeben. Sein Vermögen am Tag der Einreichung des Scheidungsbegehrens habe CHF 78'454.-\n- exklusive gebundener Vorsorge betragen. Heute sei sein Vermögen nahezu aufgebraucht.\nEnde August 2014 habe er noch CHF 41'814.-- gehabt. Da sein Eigengut sein Vermögen am\nTag der Einreichung des Scheidungsbegehrens übersteige, habe die Klägerin auch keinen güterrechtlichen Ausgleichungsanspruch. Zudem führt der Beklagte aus, er fordere von der Klägerin CHF 3'000.--, die sie von ihm am 25. August 2011 akonto Güterrecht erhalten habe sowie\nCHF 8'399.70, die ihr hälftig aus seinen Steuerguthaben aus den Steuerjahren 2010 und 2011\nSeite 25/35\n\nvon der Steuerverwaltung Zug gutgeschrieben worden seien. Sämtliche Zahlungen seien aus\nseinem Eigengut geleistet worden. Er fordere von der Klägerin einen Gesamtbetrag von\nCHF 15'172.--, welcher auch Reinigungs-, Reparatur- und Kontrollkosten enthalte, die beim\nMieterwechsel der ehemaligen Familienwohnung angefallen seien. Er habe die Rechnungen\nbeglichen, obwohl die Wohnung bei der Trennung der Klägerin zugesprochen worden sei. Der\nBetrag schliesse auch Arztkosten der Klägerin und des Sohnes ein, die ebenfalls von ihm bezahlt worden seien (act. 38, S. 6).\n\n7.2 Grundlegend für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist der zwischen den Parteien während der Ehe bestehende Güterstand. Die Parteien haben nicht behauptet, dass sie sich in\neinem Ehevertrag auf einen besonderen Güterstand geeinigt hätten oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten wäre. Gemäss Art. 181 ZGB unterstehen sie daher den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung.\n\n7.3 Beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sind zwei nach Rechtsträgern getrennte Vermögen der Ehegatten zu unterscheiden, nämlich das Frauen- und das Mannesgut. Innerhalb\ndes Vermögens des gleichen Rechtsträgers, d.h. innerhalb des Frauen- und des Mannesguts,\nbestehen je zwei Gütermassen, nämlich die Errungenschaft und das Eigengut. Jeder Ehegatte\nhat Anspruch auf sein Eigengut sowie (in der Regel) die Hälfte des Vorschlags der Errungenschaft des anderen (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die güterrechtliche Auseinandersetzung wird bei\nder Errungenschaftsbeteiligung in vier Schritten durchgeführt, indem (erstens) das Vermögen\nvon Mann und Frau getrennt sowie der Errungenschaft oder dem Eigengut zugewiesen,\n(zweitens) der Vorschlag unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile berechnet,\n(drittens) die Beteiligung am Vorschlag bestimmt und (viertens) die Erfüllung der Ansprüche\ngeregelt wird (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 12.154 ff.). Für die güterrechtliche\nAuseinandersetzung gilt der Verhandlungs- und Dispositionsgrundsatz, d.h. die Parteien\nhaben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die\nBeweismittel anzugeben. Sodann darf das Gericht einer Partei nicht mehr und ni chts anderes\nzusprechen als sie verlangt (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Art. 58 Abs. 1 ZPO). Massgebender\nZeitpunkt für den Bestand der Vermögen ist das Datum der Auflösung des Güterstandes (Art.\n207 Abs. 1 ZGB). Bei Scheidung oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Im Eheschutzentscheid vom 27. Mai 2011 wurde keine Gütertrennung angeordnet. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung relevant sind mithin jene\nVermögenswerte und Schulden, die am 7. Juni 2013 bei Einreichung der Scheidungsklage zu\nden Gütermassen der Klägerin und des Beklagten gehört haben.\n\n7.4 Als erstes ist die Trennung von Frauen- und Mannesgut vorzunehmen. Gemäss Art. 205 Abs. 1\nZGB nimmt bei der Auflösung des Güterstandes jeder Ehegatte seine Vermögenswerte zurück,\ndie sich im Besitz des andern Ehegatten befinden. Mithin sind zunächst die Aktiven und\nPassiven der Ehegatten zusammenzustellen und in Mannes- und Frauenvermögen\naufzuteilen. Gleichzeitig ist zu bestimmen, welcher Gütermasse die Vermögenswerte\nangehören.\n\n"}