{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-09-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-25_2015-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=75", "Checksum": "6749d7c41b692824470b030916b7bc0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Scheidung der von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt D.________ geschlossenen Ehe"}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:09", "Checksum": "7add7e7afab3180da486b29847920c26", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25\nRegeste:\nScheidung der von den Parteien am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt D.________ geschlossenen Ehe\n\n6.11 Die Klägerin verlangt die Bezahlung von nachehelichem Unterhalt bis zum 30. September 2024, mithin bis zum Zeitpunkt, in welchem das jüngere Kind F.________ 16 Jahre alt\nwird. Nachehelicher Unterhalt ist so lange geschuldet bis der unterhaltsberechtigte Ehegatte\nseinen Bedarf über die Eigenversorgung decken kann. Wie ausgeführt, ist es der Klägerin\naufgrund der Betreuungspflichten der Kinder zurzeit nicht zumutbar, einer Erwerbstätigkeit\nnachzugehen (vgl. E. 6.3.2). Die Kinderbetreuung wird aber im Laufe der Jahre abnehmen,\nso dass der Klägerin ab 1. Oktober 2018, d.h. nachdem F.________ 10 Jahre alt geworden\nist, grundsätzlich eine Teilzeitarbeit und ab 1. Oktober 2024 eine Vollzeitarbeit zugemutet\nwerden kann. Da die Klägerin Unterhalt bis Ende September 2024 verlangt und ihr daher\nlängstens bis zu diesem Zeitpunkt Unterhalt zugesprochen werden kann, bleibt vorliegend\nlediglich zu prüfen, ob der Unterhaltsbeitrag des Beklagten schon vorher herabzusetzen oder\naufzuheben ist.\n\nDie Klägerin absolvierte in Frankreich eine Ausbildung zur Ernährungsberaterin. Als sie in die\nSchweiz kam, hat sie versucht, als selbständige Ernährungsberaterin zu arbeiten. Damit\nscheiterte sie einmal in N.________ und zuletzt in I.________ (act. 26, Ziff. 32 und act. 37,\nS. 5). Die Klägerin war jedoch in den Jahren 2004 bis 2006 als Hilfsverkäuferin bei\nO.________ tätig und erzielte dabei ein monatliches Einkommen von rund CHF 2'000.--\n(act. 1/12a; act. 26 Ziff. 33). Im Oktober 2018, d.h. im Zeitpunkt des teilweisen Wegfalls der\nSeite 24/35\n\nKinderbetreuungspflichten wird die Klägerin zudem knapp 47 Jahre alt sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer geschiedenen Frau in der Regel ab dem 45. Altersjahr ein vollständiger und dauerhafter Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nicht mehr möglich.\nDiese Rechtsprechung wird aber zunehmend relativiert. Die Tendenz geht dahin, die Alterslimite auf 50 Jahre anzuheben (BGE 137 III 102 E. 4.2.2; BGE 5A_340/2011 E. 5.2.2). Das\nAlter der Klägerin spricht somit nicht grundsätzlich gegen einen Wiedereinstieg ins Berufsleben. Im Zeitpunkt der definitiven Trennung war die Klägerin überdies erst 40 Jahre alt. Auch\nwenn ihr dann noch Betreuungspflichten oblagen, durfte sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr\nauf den Fortbestand der Ehe vertrauen und musste damit rechnen, (irgendwann) wieder selber für ihren Bedarf aufkommen zu müssen. Aufgrund ihrer Arbeitserfahrung als Hilfsverkäuferin sollte es der Klägerin schliesslich auch ab Oktober 2018 möglich sein, eine entsprechende Erwerbsarbeit auszuüben. An der Hauptverhandlung brachte die Klägerin schliesslich selbst vor, sie lasse sich ab 1. Oktober 2018 ein Einkommen von CHF 1'579.75 anrechnen (act. 37, S. 6). Der Klägerin ist es somit möglich und zumutbar, ab dem 1. Oktober 2018\neiner Teilzeiterwerbsarbeit nachzugehen. Der Mindestlohn von un- und angelerntem Verkaufspersonal im Detailhandel beträgt ab dem 20. Altersjahr CHF 3'850.-- pro Monat brutto\n(vgl. Lohnbuch 2015, S. 254). In einem 50 %-Pensum kann die Klägerin ein Einkommen von\nmindestens CHF 1'500.-- pro Monat netto erzielen. Der Unterhaltsbeitrag des Beklagten an\ndie Klägerin ist somit mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2018 auf CHF 781.-- zu reduzieren.\nDieser Unterhaltsbeitrag ist bis 30. September 2024 geschuldet.\n\n7. Bei Scheidung der Ehe wird der zwischen den Eheleuten geltende Güterstand aufgelöst. Die\ngüterrechtliche Auseinandersetzung regelt bei Beendigung der Ehe die Aufteilung des Vermögens der Eheleute untereinander.\n\n"}