{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-09-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-25_2015-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=75", "Checksum": "6749d7c41b692824470b030916b7bc0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Kinderzulagen) in einem 50 % Pensum führt dies zu einem monatlichen Nettoeinkommen von rund\nCHF 8'373.-- bei einem 80 % Pensum. Das Gutachten enthält keine Hinweise dazu, dass der\nBeklagte in absehbarer Zeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sein wird, weshalb das einem 80 %\nPensum entsprechende Nettoeinkommen auch für zukünftige Unterhaltsberechnungen heranzuziehen ist.\n\n6.9.5 Während sich das Einkommen des Beklagten ab dem 1. April 2016 unter Berücksichtigung\ndes hypothetischen Einkommens auf CHF 8'373.-- zzgl. Kinderzulagen von CHF 300.-- je\nKind erhöht, errechnet sich das Existenzminimum der Parteien ab dem 1. April 2016 wie\nfolgt:\n\nKlägerin/Kinder Beklagter\nGrundbetrag Klägerin CHF 1'350.-- CHF 1'200.--\nGrundbetrag Kinder CHF 800.--\nWohnkosten CHF 2'150.-- CHF 2'150.--\nKrankenkassenprämie CHF 327.-- CHF 417.--\nKrankenkassenprämie Kinder CHF 120.--\nBerufsauslagen CHF 60.--\nAuswärtige Verpflegung CHF 176.--\n\nTotal CHF 4'747.-- CHF 4'003.--\n\nZu den einzelnen Positionen sind folgende ergänzende Anmerkungen zu machen :\n\nGrundbeträge: Da der Beklagte ab dem 1. April 2016 in einem 80 %-Pensum bei der\nL.________AG in K.________ tätig sein wird, ist davon auszugehen, dass er wieder in die\nSchweiz zieht; dies auch, um das Sorgerecht bzw. Besuchsrecht gegenüber seinen Kindern\nregelmässig wahrnehmen zu können. Entsprechend ist ihm der volle Grundbetrag für einen\nalleinstehenden Schuldner von monatlich CHF 1'200.-- anzurechnen, welcher den Lebenshaltungskosten in der Schweiz gleichkommt.\n\nWohnkosten: Wie ausgeführt, reduzieren sich die Wohnkosten der Klägerin ab dem 1. April 2016 auf CHF 2'150.--, da sie eine günstigere Wohnung suchen muss (vgl. E. 6.5.2). Dem\nBeklagten ist ermessensweise der gleich hohe Mietzins zuzugestehen, da davon auszugehen ist, dass er sich aufgrund der Kinderbetreuung und des 80 %-Pensums ab dem 1. April 2016 eine Wohnung im Kanton Zug nehmen wird. Insbesondere ist er für die Ausübung\ndes Besuchsrechts auf ein separates Zimmer für seine Kinder angewiesen.\n\nBerufsauslagen: Mit dem Umzug des Beklagten in die Schweiz fallen die Kosten für Übernachtungen am Arbeitsort weg. Die Kosten für Fahrten zum Arbeitsplatz reduzieren sich auf\nCHF 60.-- pro Monat, was der monatlichen Ausgabe für ein Jahresabonnement des Zuger\nSeite 23/35\n\nPasses für alle Zonen im Kanton Zug entspricht (vgl. http://www.zvb.ch/abos-und-billette/\nabonnemente-tvzg/). Als Berufsauslage ist dem Beklagten zudem ein Betrag für auswärtige\nVerpflegung anzurechnen, welcher gemäss Richtlinien bei einer Vollzeitstelle CHF 220. -- beträgt und sich entsprechend bei einem 80 %-Pensum auf CHF 176.-- beläuft.\n\n6.9.6 Dem Gesamtbedarf der Parteien von CHF 8'750.-- steht das Einkommen des Beklagten von\nCHF 8'973.-- (CHF 8'373.-- + CHF 600.--) gegenüber; mithin verbleibt ein Überschuss von\nCHF 223.--. Im Rahmen der Unterhaltsberechnung mittels Existenzminima und Überschussbeteiligung ist der Überschuss grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen. Abweichungen von einem hälftigen Verteilschlüssel sind vor allem geboten, wenn Kinder vorhanden sind (Schwenzer, a.a.O., N 78 zu Art. 125 ZGB, mit Hinweisen). Vorliegend rechtfertig\nsich somit, die CHF 223.-- in einem Verhältnis von 60 zu 40 auf die Klägerin und die Kinder\nsowie auf den Beklagten zu verteilen. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin und der Kinder\nbeläuft sich mithin auf insgesamt CHF 4'881.-- (CHF 4'747.-- zur Deckung des Existenzminimums + CHF 134.-- als Anteil des Überschusses). Entsprechend der gestiegenen Leistungsfähigkeit des Beklagten ist der Unterhaltsbeitrag an seine Kinder E.________ und\nF.________ auf je CHF 1'000.-- pro Monat zzgl. Kinderzulage zu erhöhen. Der nacheheliche\nUnterhalt an die Klägerin beläuft sich ab dem 1. April 2016 auf CHF 2'281.-- pro Monat. Antragsgemäss ist auch der Unterhaltsbeitrag an die Klägerin gerichtsüblich zu indexieren.\n\n6.10 Was die Dauer der vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge betrifft, kann – und soll –\ndas Gericht den Unterhaltsbeitrag an das Kind über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen (vgl. Art. 133 Abs. 3 ZGB), um ihm im Zeitpunkt seiner Volljährigkeit eine Klage zu ersparen; auch wenn der Mündigenunterhalt gleichwohl unter den Voraussetzungen von\nArt. 277 Abs. 2 ZGB steht. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, den Kindesunterhaltsbeitrag an E.________ und F.________ über deren Volljährigkeit hinaus zu leisten, bis diese\nüber eine angemessene Ausbildung verfügen (BGE 139 III 401 = Pra 2014 Nr. 26).\n\n"}