{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-09-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-25_2015-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=75", "Checksum": "6749d7c41b692824470b030916b7bc0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Als Ergebnis dieser Abklärung legt der Gutachter dar, der Beklagte zeige einen weitgehend unauffälligen Psychostatus, so dass eine\nMinderintelligenz, eine psychotische Erkrankung, eine depressive Störung oder eine Angst -\nund Zwangserkrankung ausgeschlossen werden könnten. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte für ein hirnorganisches Leiden. Man müsse beim Beklagten jedoch von einer vorbestehend akzentuierten Persönlichkeitsstruktur (\"Charaktereigenschaft\") mit paranoiden und\nSeite 21/35\n\nzwanghaften Anteilen sprechen. Dabei handle es sich nicht um eine Krankheit im eigentlichen Sinne, wohl aber um einen Risikofaktor beim Eintreten sogenannter Liveevents. Das\nkönnten Krankheiten, Unfälle oder andere schwierige, bedrohliche oder belastende Ereignisse im Leben sein. Bekanntermassen zähle eine Scheidung respektive Familienzerrüttung\nzu den am schwersten belastenden Ereignissen im Leben. Unter dieser Belastung sei der\nBeklagte an die Grenzen seiner persönlichen Bewältigungsmöglichkeiten geraten und seine\nbisherigen Verarbeitungsmechanismen seien nicht mehr ausreichend. Er habe die Kontrolle\nverloren und sich auf eine ganz neue, ungewollte und unsichere Lebenssituation einstellen\nmüssen. Dabei sei er depressiv bis hin zu suizidalen Bilanzgedanken geworden, habe seine\nLebensfreude verloren sowie seinen Elan und seine Arbeitskraft. Anstatt einer schnellen aussergerichtlichen Vereinbarung mit einer einvernehmlichen Lösung habe sich der Beklagte auf\neine gerichtliche Scheidung mit allen Belastungen und Unabwägbarkeiten einlassen müs sen.\nEr erlebe den Verfahrensablauf als ungerecht und gegen ihn gerichtet. Gegen diese vermeintliche Bedrohung wehre er sich mit seinen Mitteln, wobei es zu einer querulierend anmutenden Verweigerungshaltung mit Reduktion des Arbeitspensums primär zum Selbstschutz\nund höchstens sekundär zum Schaden anderer gekommen sei. Er könne sich im Gespräch\nzwar ansatzweise von diesem Erlebten distanzieren, sei aber nicht in der Lage, neben einer\nvollen Arbeitsbelastung die erforderliche Anpassungsleistung zu erbringen, um sein seelisches Gleichgewicht zu finden. Die paranoide Entwicklung müsse gemäss ICD-10 als Verhaltensstörung diagnostiziert werden, nehme Krankheitswert an und beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit des Beklagten. Alleine aufgrund seines Gesundheitszustandes könne er mehr als\n50 % arbeiten. Dass er aber mit einem 100 % Arbeitspensum überfordert und seine psychische Gesundheit ernsthaft gefährdet wäre, sei aufgrund seiner Primärpersönlichkeit und der\nablaufenden paranoiden Entwicklung ausgewiesen. Aufgrund der paranoiden Verhaltensstörung sei eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um ungefähr 20 % gegeben; dies vor allem\naus gesundheitserhaltenden und präventiven Überlegungen (vgl. act. 55 , S. 8–10). Der Gutachter diagnostiziert beim Beklagten somit eine Verhaltensstörung im Sinne einer paranoiden\n(Fehl-)Entwicklung bei Familienzerrüttung durch Scheidung, wobei es sich dabei um eine Diagnose mit Krankheitswert handelt. Aufgrund dieses Befunds ist der Beklagte in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit bei der L.________AG nur zu 80 % arbeitsfähig. Die paranoide Entwicklung ist grundsätzlich therapierbar, benötigt aber eine intensive und länger dauernde psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung. Gemäss Feststellung des Gutachters ist vorläufig von einer anhaltenden um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit des Beklagten auszugehen (act. 55, S. 11–12). Weder die Klägerin noch der Beklagte erhoben Einwände gegen das Gutachten (act. 58 und 59). Da die Ausführungen des Gutachters zudem\nin sich schlüssig und nachvollziehbar sind, ist im vorliegenden Verfahren von einer Arbeitsfähigkeit des Beklagten im Umfang von 80 % auszugehen.\n\n6.9.4 Mithin kann dem Beklagten zugemutet werden, in seiner Tätigkeit bei der L.________AG in\neinem 80 %-Pensum zu arbeiten. Aus gesundheitlichen Gründen besteht keine weitergehende Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit. Der Beklagte ist seit dem Jahr 2002 bei der\nL.________AG beschäftigt, wobei er bis im Oktober 2012 in einem 100 % Pensum tätig war.\nDie Reduktion auf 50 % erfolgte unter gegenseitiger Absprache mit seinem Arbeitgeber\n(act. 27/1 und 27/4). Aufgrund dieser Umstände sollte es dem Beklagten möglich sein, sein\nPensum innert einer angemessenen Frist wieder zu erhöhen. Da eine solche Umstellung erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit beansprucht, ist dem Beklagten eine rund sechsmonatige\nFrist zur Anpassung seines Arbeitspensums zu gewähren, mithin eine Frist bis zum 3 1. März\nSeite 22/35\n\n"}