{"Signatur": "ZG_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2015-09-10", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/ZG_UPL_001_A1-2013-25_2015-09-10.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=75", "Checksum": "6749d7c41b692824470b030916b7bc0e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 2013 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Kantonsgericht 1. Abteilung 10.09.2015 A1 2013 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht 1. 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Gemäss ständiger\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt die nacheheliche Unterhaltspflicht regelmässig\nmit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Entscheids über die Unterhaltsrente. In begründeten Fällen kann das Gericht den Rentenbeginn rückwirkend auf den Zeitpunkt der\nTeilrechtskraft des Scheidungsurteils festsetzen. Eine weitergehende rückwirkende Anordnung ist grundsätzlich nicht vorgesehen (BGE 128 III 121 E. 3bb; BGE 5A_34/2015 E. 3). Die\nmit Eheschutzentscheid vom 27. Mai 2011 festgesetzten Unterhaltsbeiträge wurden unbefristet angeordnet und behalten ihre Geltung bis das Scheidungsurteil ergeht. Sie können nicht\nrückwirkend herabgesetzt werden. Die vorliegend berechneten Unterhaltsbeiträge sind somit\nab Rechtskraft dieses Urteils geschuldet. Eine Herabsetzung des vor der Scheidung geltenden Unterhaltsbeitrags wäre nur über das Abänderungsverfahren (Art. 179 ZGB) möglich gewesen.\n\n6.9 Die Klägerin bringt vor, es sei dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen,\nda es ihm möglich und zumutbar sei, in einem 100 %-Pensum zu arbeiten. Der Beklagte\nhabe sein Arbeitspensum im Oktober 2012, mithin über ein Jahr nach dem Eheschutzentscheid und zwei Jahre nach der Haushaltsauflösung, auf 50 % reduziert. Weder dem eingereichten Arbeitszeugnis noch dem Überweisungsbericht sei zu entnehmen, dass die Arbeitszeitreduktion medizinisch indiziert gewesen wäre. Vielmehr sei festgehalten worden, der Beklagte habe sein Arbeitspensum selbständig reduziert, was zwar medizinisch begrüsst, aber\nnicht aus medizinischen Gründen angeordnet worden sei. Die Reduktion des Arbeitspensums sei somit freiwillig erfolgt (act. 37, S. 6). Der Beklagte führt hingegen aus, seine Einkommenssituation habe sich nachweislich, unerwartet, wesentlich und dauerhaft verändert\nSeite 20/35\n\nund es sei ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr möglich, einer 100 %-\nTätigkeit nachzugehen (act. 38, S. 1).\n\n6.9.1 Um die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Ehegatten zu bestimmen, ist in der Regel von seinem tatsächlich erzielten Nettoeinkommen auszugehen. Soweit das Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen möglich und zumutbar ist. Dabei hande lt es sich\num zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Um einer Partei ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, genügt es nicht, dass dieser Partei weitere Anstrengungen\nzugemutet werden können. Vielmehr muss es ihr auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Aus welchem Grund ein Ehegatte auf das\nihm angerechnete höhere Einkommen verzichtet, ist im Prinzip unerheblich. Die Anrechnung\neines höheren Einkommens hat keinen pönalen Charakter. Es geht vielmehr darum, dass der\nUnterhaltspflichtige das Einkommen zu erzielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten\ntatsächlich möglich und zumutbar ist. Massgebend für die Beurteilung der Zumutbarkeit sind\nnamentlich Alter, Gesundheit, Ausbildung, persönliche Fähigkeiten des Ehegatten sowie die\nArbeitsmarktlage. Dem Ehegatten, der zur Ausdehnung der Erwerbsarbeit verpflichtet wird,\nist eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen und der Zeitpunkt, ab welchem ihm das\nhypothetische Einkommen angerechnet wird, ist konkret zu bestimmen (BGE 5A_579/2011\nE. 2.1; Hausheer/Spycher, a.a.O., N 04.66; Schwenzer, Fam Kommentar, a.a.O., N 16 zu\nArt. 125 ZGB).\n\n6.9.2 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob es dem Beklagten aus gesundheitlichen Gründen zugemutet werden kann, in einem 100 %-Pensum zu arbeiten. Der Beklagte reduzierte sein Arbeitspensum im Oktober 2012 auf 50 %, weil er unter sehr starken emotionalen Belastungen\nlitt und sich diese Belastungen in diversen körperlichen, geistigen und emotionalen Symptomen äusserten, welche bis hin zu suizidalen Gedanken führten; dies insbesondere aufgrund\nder Trennung von der Klägerin (act. 27/1; act. 26, Ziff. 50). Eine Pensumsreduktion auf 50 %\nmachte zudem aus medizinischer Sicht Sinn, um das Hüftleiden des Beklagten zu lindern\n(act. 27/2–3). Mit ärztlichem Zeugnis vom 26. August 2014 bestätigte Dr. med. M.________,\nFacharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, dass sich der Beklagte seit März 2011 bei ihm in\nperiodischer fachärztlicher Behandlung befindet. Dr. med. M.________ führt aus, er halte die\nReduktion des Arbeitspensums des Beklagten auf 50 % für medizinisch sinnvoll und sie habe\nsich bewährt, da damit die verbleibende Leistungsfähigkeit des Beklagten erhalten werden\nkönne. Eine weitere Steigerung des Arbeitspensums würde mit einer Gefährdung der Gesundheit des Beklagten einhergehen. Schliesslich würden aus medizinischer Sicht keine Hinweise vorliegen, dass sich daran in absehbarer Zukunft etwas ändern werde (act. 38/1).\n\n"}